AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsgegenstand

PayTec AG, Vogelsangstrasse 15, 8307 Effretikon (nachstehend «PayTec» genannt) verkauft dem Vertragspartner (nachstehend «VP» genannt) die im Kaufvertrag aufgeführten Terminals und Zubehörteile. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form. Vor dem Zustandekommen eines Vertrags mündlich oder schriftlich abgegebene Erklärungen und getroffene Vereinbarungen sind nur dann Bestandteil des Vertrags, wenn sie im Vertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Allfällige Installationsleistungen, spezielle Softwareentwicklungen oder Schulungsleistungen werden von PayTec auf der Grundlage separat abzuschliessender Verträge und gegen separate Vergütung erbracht.

Preise, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken, exkl. Mehrwertsteuer. Es gelten die in den Vertragsunterlagen vereinbarten Preise bzw. die in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Preisliste. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die angegebenen Preise ab Haustür der PayTec, ohne Installation oder Inbetriebnahme beim Kunden. Lieferkosten, Aufschaltung und Funktionsprüfung werden separat verrechnet. Verpackung, Versandart und Versandweg werden von PayTec bestimmt, sofern nicht besondere Anforderungen des VP vertraglich vereinbart worden sind.
PayTec bemüht sich, vereinbarte Liefertermine einzuhalten, kann diese jedoch nicht garantieren.
Bei Lieferverzögerung informiert PayTec den VP umgehend. Der VP ist verpflichtet, die gelieferte Ware anzunehmen.
Sofern die Zustellung aus Gründen, die beim VP liegen, nicht möglich ist und wiederholt werden muss, gehen die entsprechenden Kosten vollumfänglich zulasten des VP.
Die Rechnungsstellung erfolgt nach dem Versand der Ware an den VP.
PayTec ist berechtigt, eine Anzahlung oder Vorauszahlung zu verlangen. Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist gerät der VP ohne Mahnung in Verzug.

Verzug
Gerät der VP mit der Annahme der Ware oder mit der Bezahlung derselben in Verzug, kann PayTec auf der Erfüllung des Vertrages beharren und den VP auf Schadenersatz wegen Verspätung belangen und Verzugszins von 5% p.a. geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten und vom VP die Rückgabe der Ware und eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 400.– einfordern sowie bereits erbrachte Leistungen nach effektivem Aufwand in Rechnung stellen.

Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr an der gekauften Ware geht mit dem Absenden derselben durch PayTec auf den VP über. Verzögert sich durch Verschulden des VP der Versand der Ware, so geht die Gefahr an der zu liefernden Ware ab dem Zeitpunkt der Lieferbereitschaft auf den VP über.

Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises Eigentum von PayTec. Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises darf der VP die Ware weder veräussern noch sonst auf Dritte übertragen oder verpfänden. PayTec ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt zu Lasten des VP im zuständigen behördlichen Register eintragen zu lassen und/oder den Vermieter der Geschäftsräumlichkeiten des VP über den Eigentumsvorbehalt zu informieren. Mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises geht das Eigentum an der Ware ohne weiteres auf den VP über.

Garantie
Mängel wegen Material- oder Fabrikationsfehlern, die innerhalb von zwölf Monaten nach Ablieferung auftreten, hat der VP der PayTec innert fünf Tagen schriftlich mitzuteilen (support@remove-this.paytec.ch). Mangelhafte Waren werden nach Ermessen von PayTec nachgebessert oder ersetzt, unter Ausschluss von Ansprüchen des VP wegen indirekten und Folgeschäden, wie etwa entgangener Gewinn, Ansprüche Dritter, Datenverlust etc. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der PayTec über und sind der PayTec auf Verlangen zurückzusenden bzw. auszuhändigen. Für Mängel aus fehlerhafter Installation, unsachgemässer Bedienung oder wenn die Geräte geöffnet oder anderweitig manipuliert wurden bestehen keinerlei Garantieansprüche. Verbrauchsteile, wozu insbesondere auch Akkus gehören, sind von der Garantie ausgeschlossen.
Der VP hat keinen Anspruch auf Behebung der Mängel am Standort der Geräte. Die Kosten für den Versand der mangelhaften Geräte an PayTec trägt der VP, wobei das Risiko von Beschädigung oder Verlust auf dem Transportweg beim VP liegt. Der VP hat keinen Anspruch auf ein Ersatzgerät. PayTec ist bemüht, die Reparatur eines Terminals innert drei Wochen, ab Wareneingang PayTec bzw. Kostenfreigabe des VP, zu tätigen. Diese Zeit ist ein Richtwert und der VP hat keinen Anspruch auf Einhaltung der Zeit.

Schutzrechte
Der VP nimmt zur Kenntnis, dass die Gerätesoftware urheberrechtlich geschützt ist und nur zum vertrags- und bestimmungsgemässen Gebrauch des Terminals verwendet, werden darf. Jeder Eingriff in die Gerätesoftware und jedes Kopieren der Software ist untersagt.

Obligatorische und optionale Servicedienstleistungen

Obligatorische Servicegebühr 

Für die Aufrechterhaltung des Betriebs der Terminals von PayTec verrechnet PayTec eine Servicegebühr, die jährlich im Voraus für das ganze Jahr zu bezahlen ist. Diese Servicegebühr beinhaltet den Betrieb des Terminals im ep2-Servicecenter der PayTec und das regelmässige Updaten der Terminalsoftware sowie eine kostenlose 1st Level Hotline. Wird die Servicegebühr nicht bezahlt, wird PayTec das Terminal ausser Betrieb setzen.

Reaktions-, Antwort- und Behebungszeiten
Fehler oder Mängel können jederzeit an support@remove-this.paytec.ch gemeldet werden. Die durchschnittliche Reaktionszeit beträgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, drei Arbeitstage (Montag-Freitag 08:00-17:00).
Die Reaktionszeit ist als Zeitraum definiert, in dem PayTec auf eine bestimmte Anforderung zu reagieren hat. Als Startzeitpunkt gilt ausschliesslich der Maileingang auf support@remove-this.paytec.ch. Im Fehlerfall bedeutet dies, dass ein Mitarbeiter innerhalb der erwähnten Zeit auf die Fehlermeldung reagieren muss, d.h. mit der Fehlerbearbeitung beginnen muss. Eine entsprechende Rückmeldung, dass mit der Fehlerbearbeitung begonnen wurde erfolgt von PayTec an den Kunden in Bezug zur entsprechenden Fehlermeldung des Kunden.

SIM-Karte
Die Beschaffung einer SIM-Karte für den Betrieb von GPRS-Terminals liegt in der Verantwortung des VP. Der VP hat keinen Anspruch darauf, von PayTec eine SIM-Karte beziehen zu können.
Wird die SIM-Karte von PayTec zur Verfügung gestellt, ist deren Verwendung durch den VP an den Bestand eines Serviceabonnements geknüpft. PayTec übernimmt keine Haftung bei Störungen oder Defekten der SIM-Karte oder bei ungenügender oder fehlender Netzabdeckung oder bei Roaming. Dem VP ist es unbenommen, die SIM-Karte bei einem Mobilfunknetzbetreiber seiner Wahl zu beziehen. In diesem Fall gelten die entsprechenden Bestimmungen des Mobilfunknetzbetreibers. Der VP ist in der Pflicht vorgängig zu klären, ob der jeweilige Mobilfunknetzbetreiber bzw. dessen SIM-Karten von PayTec Terminals unterstütz werden. 
Eine von PayTec zur Verfügung gestellte SIM-Karte darf ausschliesslich zusammen mit dem dafür vorgesehenen Terminal verwendet werden. PayTec hat das Recht, die SIM-Karte bei Missbrauch oder bei Verdacht auf Missbrauch oder bei Zahlungsrückstand ohne Vorankündigung mit sofortiger Wirkung zu deaktivieren bzw. zu sperren. Für die Reaktivierung bzw. Entsperrung einer SIM-Karte verrechnet PayTec dem VP CHF 150.–. Der VP haftet überdies für den durch Missbrauch entstandenen Schaden. Aus geschäftstechnischen Überlegungen und unter angemessener Vorankündigung kann PayTec die SIM-Karte jederzeit vom VP zurückfordern oder deaktivieren. Aus Sicherheitsgründen und zum Schutz des VP ist PayTec zudem jederzeit und ohne Vorankündigung berechtigt, einzelne Services, namentlich Roaming, oder gleich den kompletten Dienst zu deaktivieren.

Preise, Zahlungsbedingungen
Die Kosten für die Grundgebühr und sämtliche weiterer Leistungen werden jeweils jährlich im Voraus in Rechnung gestellt. Die Rechnungen sind innert 10 Tagen zur Zahlung fällig. PayTec behält sich vor, die Preise unter Einhaltung der Kündigungsfrist jederzeit anzupassen.
Support- und Wartungsleistungen, die nicht durch ein Serviceabonnement gedeckt sind, werden dem VP gemäss aktueller Preisliste nach Aufwand in Rechnung gestellt. Bei Zahlungsverzug wird eine Mahngebühr von CHF 20.– sowie Verzugszinsen von 5% p.a. fällig. Ausserdem behält sich PayTec vor, das betroffene Terminal ausser Betrieb zu setzen und/oder das Serviceabonnement ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig zu kündigen.

Haftung der PayTec gegenüber dem VP
PayTec haftet dem VP für schuldhaft verursachte direkte Schäden bis maximal zur Höhe einer Monatsmiete. Jede weitere Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, Ansprüche Dritter, Datenverlust etc. ist ausgeschlossen.

Haftung des VP gegenüber der PayTec
Der VP haftet der PayTec für Sach-,Vermögens- und Personenschäden, die er oder die Personen, deren er sich zur Durchführung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben; für Schäden durch unsachgemäße oder nachlässige/ungeeignete Behandlung, insbesondere durch die Anschaltung von Fremdprodukten ohne Zustimmung von PayTec oder Einwirkung von Drittgeräten wie z.B. elektronischen Warensicherungsanlagen, sowie die Folgen daraus, auch im Hinblick auf Reklamationen von Karteninhabern und Betreibern von Autorisierungssystemen; Der VP haftet der PayTec für Schäden an überlassenen Geräten sowie den Verlust oder sonstigen Untergang überlassener Geräte, sowie jeweils den Folgen daraus, für die der Vertragspartner eine entsprechende Versicherung abzuschließen hat.

Vertragsdauer und Kündigung
Der Serviceabonnementsvertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Vertragsjahres gekündigt werden. PayTec behält sich vor, das Serviceabonnement vorzeitig und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, sofern der VP die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Präsenz- und Distanzgeschäfte mit Kredit- und Debitkarten nicht einhält. Bereits bezahlte Gebühren werden nicht zurückerstattet.

Schlussbestimmungen

Mutationen

Der VP ist verpflichtet, der PayTec allfällige Mutationen mindestens einen Monat im Voraus schriftlich mitzuteilen. Dazu gehört insbesondere ein Wechsel des Kartenakzeptanzunternehmens (Acquirer), die Änderung der Rechtsform des VP sowie ein Namenswechsel oder Standortwechsel des VP bzw. der in Betrieb stehenden Terminals. PayTec stellt dem VP den durch solche Mutationen entstehenden Aufwand separat in Rechnung.

Vertragsänderungen
PayTec behält sich das Recht vor, diesen Vertrag sowie seine Bestandteile jederzeit abzuändern. Solche Änderungen werden dem VP schriftlich oder auf andere geeignete Art und Weise bekannt gegeben und gelten als akzeptiert, wenn der VP dagegen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Versanddatum mittels eingeschriebenem Brief Einsprache erhebt.

Abgrenzung
PayTec ist kein Zahlungsdienstleister (Acquirer) und tritt auch nicht als solcher auf.  PayTec vermittelt Verträge für Zahlungsdienstleister und hilft dem VP beim Ausfüllen und Einreichen von Acquiringverträge. PayTec hat keinen Einfluss auf die Geschwindigkeit oder den Ausgang der Vertragsprüfung durch den Acquirer und auch nicht auf dessen Leistungen. Ist der VP mit den Leistungen, Konditionen o.ä. des Acquirer nicht einverstanden oder unzufrieden, hat das keinen Einfluss auf bestehende Verträge zwischen PayTec und dem VP und stellt auch keinen Kündigungsgrund dar. Zahlungsdienstleister erheben nebst den Transaktionsgebühren auch Gebühren für andere Leistungen wie “manuelle Eingabe” oder “verspätete Einreichung der Transaktionen”. Die Acquirer führen diese Gebühren in Ihren Leistungsverzeichnissen auf und sind jederzeit verfügbar. Der VP ist selbst in der Verantwortung sich diese Informationen zu beschaffen.

Pflichten des VP
Der VP muss sicherstellen, dass er ein stabil funktionierendes und modernes Netzwerk am jeweiligen Standort der oder des Terminals zur Verfügung. Mängel aufgrund von Verbindungsfehlern, die aufgrund des Netzwerkes des VP (oder auch Mängel öffentlicher Netzwerke) auftreten, müssen vom VP oder dessen Netzwerkdienstleister, behoben werden. PayTec bietet hierfür keinerlei Dienstleistungen an. Weiter muss der VP sicherstellen, dass die PayTec Terminals einwandfrei im Netzwerk des VP funktionieren können bzw. sein Netzwerk auf den Betrieb von PayTec Terminals ausgelegt ist. Jegliche Mängel oder Fehler die auf das Netzwerk, in welchem sich das Terminal des VP befindet, zurückführen haben keinen Einfluss auf bestehende Verträge zwischen PayTec und dem VP und stellen auch keinen Kündigungsgrund dar.
Der VP hat eine Mitwirkungspflicht bei der Durchführung der Terminal-Diagnose und Störungseingrenzung.
Der VP ist verpflichtet, bei der Meldung einer Störung alle erkennbaren Einzelheiten vorzutragen und hierbei im Rahmen des Zumutbaren die Hinweise der Techniker zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung zu befolgen, um eine effektive Störungsbeseitigung zu gewährleisten.
Der VP ist verpflichtet, defekte Geräte umgehend abzubauen und an eine von PayTec benannte Depotstelle einzusenden.
Der VP übernimmt den Aufbau und die sachgemäße Inbetriebnahme der Geräte.
Zur Durchführung der Servicearbeiten vor Ort ist der VP verpflichtet, entsprechend geschulte und zertifizierte Servicepartner der PayTec zu akzeptieren.

Inkrafttreten und Dauer
Der Vertrag betreffend Miete/Abonnements von Zahlterminals wird für eine feste Dauer von 12 Monaten oder 36 Monaten (gemäss Kaufvertrag oder Offerte) abgeschlossen und verlängert sich anschliessend, sofern er nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende der festen Laufzeit gekündigt wird, um jeweils ein weiteres Jahr. Aus wichtigen Gründen, z.B. wenn der VP mit der Bezahlung der monatlichen Mietgebühren in Verzug ist, kann PayTec den vorliegenden Vertrag vorzeitig, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder eines Kündigungstermins, kündigen. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.Bei einer vorzeitigen Vertragskündigung wird dem VP pro Zahlterminal eine administrative Gebühr von CHF 250.– in Rechnung gestellt. Bereits belastete Mietgebühren werden dem VP in keinem Fallrückerstattet. Auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hin sind die Zahlterminals unaufgefordert und in gereinigtem Zustand an PayTec zurückzugeben. Im Falle der Rückgabe von nicht gereinigten, übermässig abgenutzten und/oder beschädigten Zahlterminals ist PayTec berechtigt, dem VP den entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen. PayTec behält sich vor, den Mietvertrag vorzeitig und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, sofern der VP die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Präsenz- und Distanzgeschäfte mit Kredit- und Debitkarten nicht einhält. Bereits bezahlte Gebühren werden nicht zurückerstattet


Übertragung/Abtretung
Eine Übertragung des Serviceabonnements oder die Abtretung einzelner Pflichten und Rechte daraus auf Dritte ist dem VP nicht gestattet.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Der Vertrag zwischen dem VP und PayTec untersteht schweizerischem Recht.
Erfüllungsort, Betreibungsort für VP mit Wohnsitz/Sitz im Ausland und ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahren ist Zürich.
PayTec hat indessen auch das Recht, den VP beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes/Sitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.

3. Schlussbestimmungen

3.1 Mutationen
Der VP ist verpflichtet, der PayTec allfällige Mutationen mindestens 1 Monat im Voraus schriftlich mitzuteilen. Dazu gehört insbesondere ein Wechsel des Kartenakzeptanzunternehmens (Acquirer), die Änderung der Rechtsform des VP sowie ein Namenswechsel oder Standortwechsel des VP bzw. der in Betrieb stehenden Terminals. PayTec stellt dem VP den durch solche Mutationen entstehenden Aufwand separat in Rechnung.

3.2 Vertragsänderungen
PayTec behält sich das Recht vor, diesen Vertrag sowie seine Bestandteile jederzeit abzuändern. Solche Änderungen werden dem VP schriftlich oder auf andere geeignete Art und Weise bekannt gegeben und gelten als akzeptiert, wenn der VP dagegen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Versanddatum mittels eingeschriebenem Brief Einsprache erhebt.

3.3 Abgrenzung
PayTec ist kein Zahlungsdienstleister (Akquirer) und tritt auch nicht als solcher auf. PayTec vermittelt Verträge für Zahlungsdienstleister und hilft dem VP beim ausfüllen und einreichen von Akquiringverträgen. PayTec hat keinen Einfluss auf die Geschiwndigkeit oder den Ausgang der Vertragsprüfung durch den Akquirer und auch nicht auf dessen Leistungen. Ist der VP mit den Leistungen, Konditionen o.ä. des Akquirers nicht einverstanden oder unzufrieden, hat das keinen Einfluss auf bestehende Verträge zwischen PayTec und dem VP und stellt auch keinen Kündigungsgrund dar. Zahlungsdienstleister erheben nebst den Transaktionsgebühren auch Gebühren für andere Leistungen wie “manuelle Eingabe” oder “verspätete Einreichung der Transaktionen”. Die Akquirer führen diese Gebührunen in Ihren Leistungsverzeichnissen auf und sind jederezeit Verfügbar. Der VP ist selbst in der Verantwortung sich diese Informationen zu beschaffen.

3.4 Übertragung/Abtretung
Eine Übertragung des Serviceabonnements oder die Abtretung einzelner Pflichten und Rechte daraus auf Dritte ist dem VP nicht gestattet.

3.5 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Der Vertrag zwischen dem VP und PayTec untersteht schweizerischem Recht. Erfüllungsort, Betreibungsort für VP mit Wohnsitz/Sitz im Ausland und ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahren ist Zürich. PayTec hat indessen auch das Recht, den VP beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes/Sitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.

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