Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB für den Kauf von Zahlterminals

1. Vertragsgegenstand

PayTec AG, mit Sitz in der Vogelsangstrasse 15, 8307 Effretikon (nachfolgend „PayTec“ genannt), verkauft an den Vertragspartner (nachfolgend „VP“ genannt) die im Kaufvertrag aufgelisteten Terminals sowie dazugehöriges Zubehör. Jegliche von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen erfordern eine schriftliche Bestätigung. Erklärungen und Vereinbarungen, die vor dem formellen Vertragsabschluss mündlich oder schriftlich getroffen wurden, werden nur dann Teil des Vertrages, wenn sie ausdrücklich und schriftlich im Vertrag festgehalten sind. Dienstleistungen wie Installation, die Entwicklung spezifischer Software oder Schulungen werden von PayTec basierend auf gesondert zu vereinbarenden Verträgen und gegen eine separate Vergütung angeboten.

1.1 Preise, Liefer- und Zahlungsbedingungen

Alle Preise sind in Schweizer Franken angegeben und verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Die Berechnung erfolgt gemäß den im Vertrag festgelegten Preisen oder gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preisliste. Falls nicht anders spezifiziert, beziehen sich die genannten Preise auf eine Lieferung ab dem Betriebsgelände von PayTec, ausschließlich der Kosten für Installation oder Inbetriebnahme beim Kunden. Kosten für Lieferung, Anbindung und technische Überprüfung der Geräte werden gesondert in Rechnung gestellt. PayTec legt Verpackung, Versandart und -weg fest, es sei denn, im Vertrag sind spezielle Anforderungen des Vertragspartners (VP) festgehalten.

PayTec strebt danach, vereinbarte Lieferzeiten einzuhalten, kann jedoch keine absolute Garantie für die Einhaltung übernehmen. Sollte es zu Verzögerungen kommen, wird PayTec den VP unverzüglich informieren. Der VP muss die Lieferung annehmen. Kosten, die durch eine vom VP verursachte, nicht erfolgte Annahme entstehen und eine erneute Zustellung erforderlich machen, trägt der VP in vollem Umfang.

Die Fakturierung erfolgt nach dem Versand der Ware. PayTec kann eine Anzahlung oder vollständige Vorauszahlung fordern. Rechnungen sind binnen 10 Tagen nach Ausstellungsdatum ohne Abzüge zu begleichen. Verstreicht diese Frist ungenutzt, gerät der VP automatisch in Verzug. Im Falle eines Zahlungsverzugs fallen standardmäßig eine Mahngebühr von CHF 20.– sowie Verzugszinsen in Höhe von 5% pro Jahr an.

Sollte der Vertragspartner (VP) die Annahme der Ware verzögern oder mit der Zahlung in Verzug geraten, behält sich PayTec das Recht vor, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen und den VP für den entstandenen Verzugsschaden in Haftung zu nehmen. Zusätzlich kann PayTec Verzugszinsen in Höhe von 5% pro Jahr geltend machen. Alternativ ist PayTec berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Rücksendung der Ware zu verlangen und eine Konventionalstrafe von CHF 400.– zu fordern. Zudem werden alle bis dahin erbrachten Leistungen nach tatsächlichem Aufwand dem VP in Rechnung gestellt.

1.2.Eigentumsvorbehalt

Alle von PayTec gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung des vereinbarten Kaufpreises im Eigentum von PayTec. Vor der vollständigen Zahlung ist es dem Vertragspartner (VP) untersagt, die Ware zu verkaufen, an Dritte zu übertragen oder zu verpfänden. PayTec hat das Recht, den Eigentumsvorbehalt zuungunsten des VP im entsprechenden behördlichen Register eintragen zu lassen und den Vermieter der Geschäftsräumlichkeiten des VP über den Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen. Nach der vollständigen Zahlung des Kaufpreises geht das Eigentum an der Ware automatisch auf den VP über.

1.3. Garantie

Der VP hat eine zwölfmonatige Garantie auf die Geräte. Mängel aufgrund von Material- oder Fabrikationsfehlern, die nach der Lieferung auftreten, müssen vom VP innerhalb der Garantiezeit innerhalb von fünf Tagen schriftlich an PayTec gemeldet werden (support@paytec.ch). Mangelhafte Waren werden nach dem Ermessen von PayTec entweder nachgebessert oder ersetzt, wobei Ansprüche des VP auf indirekte und Folgeschäden, wie entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter oder Datenverlust, ausgeschlossen sind. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von PayTec über und müssen auf Verlangen von PayTec zurückgesendet oder ausgehändigt werden. Es bestehen keine Garantieansprüche für Mängel, die auf fehlerhafte Installation, unsachgemäße Bedienung oder Manipulation der Geräte zurückzuführen sind. Verbrauchsteile, einschließlich Akkus, sind von der Garantie ausgeschlossen.

Der VP hat keinen Anspruch auf die Behebung von Mängeln am Standort der Geräte. Die Kosten für den Versand der mangelhaften Geräte an PayTec trägt der VP, wobei das Risiko von Beschädigung oder Verlust während des Transports beim VP liegt. Der VP hat keinen Anspruch auf ein Ersatzgerät.

1.4 Schutzrechte

Der VP erkennt an, dass die Software der Geräte urheberrechtlich geschützt ist und ausschließlich für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Terminals gemäß dem Vertrag verwendet, werden darf. Jegliche Form von Änderungen oder Eingriffen in die Gerätesoftware sowie das Kopieren der Software sind strengstens untersagt.

2. Obligatorische Gebühren

2.1. Obligatorische Betriebsgebühr

Für die Aufrechterhaltung des Betriebs der Terminals von PayTec ist es zwingend erforderlich, dass der Kunde einen Servicevertrag abschließt, auch bekannt als Serviceabonnement. Dieser Vertrag gewährleistet den ordnungsgemäßen Betrieb der Terminals und ist gebührenpflichtig. Die Betriebsgebühr umfasst mindestens den Betrieb des Terminals im ep2-Servicecenter von PayTec, regelmäßige Aktualisierungen der Terminalsoftware und kostenlose Unterstützung durch die 1st Level Hotline. Weitere Leistungen können je nach Vertrag vereinbart werden.

Im Falle der Nichtzahlung der Betriebsgebühr behält sich PayTec das Recht vor, das Terminal außer Betrieb zu setzen.

2.2. Depotwartung

Mit der Dienstleistung «Depotwartung» gewährleistet PayTec auf Dauer die Funktionsfähigkeit des Terminals am Einsatzort. Ausgeschlossen im Rahmen von Depotwartung ist die Beseitigung von Fehlern die durch das Netzwerk des VP, welche durch unsachgemässe Behandlung, äussere Einflüsse, z.B. durch Dritte verursacht sind. Die Beseitigung solcher Fehler kann gegen Berechnung auf Zeit- und Materialbasis vereinbart werden. Bei bedienten Terminals ist die Depotwartung Bestandteil des Servicepakets Basic+ (PayTec ist bestrebt, das Terminal innert 48h auszutauschen).

Grundsätzlich entscheidet PayTec, ob ein Terminal ausgetauscht werden muss oder nicht. PayTec ist auf die Mitwirkung des VP angewiesen, um eine Entscheidung bezüglich des Austauschs treffen zu können.

Deshalb gilt:

  • Der VP hat eine Mitwirkungspflicht bei der Durchführung der Terminal- Diagnose und Störungseingrenzung.
  • Der VP ist verpflichtet, bei der Meldung einer Störung alle erkennbaren Einzelheiten vorzutragen und hierbei im Rahmen des Zumutbaren die Hinweise der Techniker zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung zu befolgen, um eine effektive Störungsbeseitigung zu gewährleisten. 
  • Der VP ist verpflichtet, defekte Geräte umgehend abzubauen und an eine von PayTec benannte Depotstelle einzusenden. 
  • Der VP übernimmt den Aufbau und die sachgemässe Inbetriebnahme der Geräte.
  • Der VP ist verpflichtet, zur Durchführung der Servicearbeiten vor Ort, einen entsprechenden, geschulten und zertifizierten Servicepartner der PayTec zu akzeptieren.

Störungsmeldungen können von Montag-Freitag von 08.00-17.00 Uhr telefonisch oder online via Helpdesk gemeldet werden.

PayTec stellt dem Kunden ein geeignetes Austauschterminal zur Verfügung, dieses muss jedoch nicht dasselbe Modell sein wie das des VP.

2.3. SIM-Karte bei Terminal Kauf oder Miete

Die Beschaffung einer SIM-Karte für den Betrieb von GPRS-Terminals liegt in der Verantwortung des VP. Sollte PayTec eine SIM-Karte zur Verfügung stellen, ist deren Nutzung durch den VP an den Abschluss eines Serviceabonnements gebunden.

PayTec übernimmt keinerlei Haftung für Störungen oder Defekte der SIM-Karte oder für unzureichende oder fehlende Netzabdeckung oder Roaming-Probleme. Vor der Verwendung muss der VP sicherstellen, dass der jeweilige Mobilfunknetzbetreiber und dessen SIM-Karten von PayTec Terminals unterstützt werden.

Eine von PayTec bereitgestellte SIM-Karte darf ausschließlich zusammen mit dem dafür vorgesehenen Terminal verwendet werden. PayTec behält sich das Recht vor, die SIM-Karte ohne Vorankündigung und mit sofortiger Wirkung zu deaktivieren oder zu sperren, falls Missbrauch oder Verdacht auf Missbrauch vorliegt oder Zahlungsrückstände bestehen. Für die Reaktivierung oder Entsperrung einer SIM-Karte werden dem VP CHF 150.- in Rechnung gestellt, und der VP haftet für entstandene Schäden durch Missbrauch.

Aus geschäftlichen Erwägungen und mit angemessener Vorankündigung kann PayTec jederzeit die Rückgabe oder Deaktivierung der SIM-Karte vom VP verlangen. Zusätzlich behält sich PayTec das Recht vor, aus Sicherheitsgründen und zum Schutz des VP einzelne Dienste wie Roaming oder den gesamten Dienst jederzeit und ohne Vorankündigung zu deaktivieren.

2.4. Preise, Zahlungsbedingungen

Die Kosten für die Betriebsgebühr sowie sämtliche weitere Leistungen werden jeweils jährlich im Voraus in Rechnung gestellt. Die Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen zur Zahlung fällig. PayTec behält sich das Recht vor, die Preise unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist jederzeit anzupassen.

Support- und Wartungsleistungen, die nicht durch ein Serviceabonnement abgedeckt sind, werden dem VP gemäß der aktuellen Preisliste nach Aufwand in Rechnung gestellt. Darüber hinaus behält sich PayTec das Recht vor, das betroffene Terminal außer Betrieb zu setzen und/oder das Serviceabonnement ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig zu kündigen.

2.5. Haftung der PayTec gegenüber dem VP

PayTec haftet dem VP für schuldhaft verursachte direkte Schäden bis maximal zur Höhe einer Jahresgebühr des Servicepakets Basic+. Jede weitere Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, Ansprüche Dritter, Datenverlust etc. ist ausgeschlossen.

2.6. Haftung des VP gegenüber der PayTec

Der VP haftet gegenüber PayTec für Sach-, Vermögens- und Personenschäden, die er oder die Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Ebenso haftet der VP für Schäden, die durch unsachgemäße oder nachlässige Behandlung verursacht werden, insbesondere durch die Anschaltung von Fremdprodukten ohne Zustimmung von PayTec oder durch die Einwirkung von Drittgeräten wie elektronischen Warensicherungsanlagen, sowie für die daraus resultierenden Folgen, einschließlich Reklamationen von Karteninhabern und Betreibern von Autorisierungssystemen.

Darüber hinaus haftet der VP gegenüber PayTec für Schäden an überlassenen Geräten sowie für den Verlust oder sonstigen Untergang überlassener Geräte und die damit verbundenen Folgen. Der VP ist verpflichtet, eine entsprechende Versicherung abzuschließen, die diese Risiken abdeckt.

2.7. Vertragsdauer und Kündigung

Der Serviceabonnementsvertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Vertragsjahres gekündigt werden. PayTec behält sich vor, das Serviceabonnement vorzeitig und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, sofern der VP die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Präsenz- und Distanzgeschäfte mit Kredit- und Debitkarten nicht einhält. Bereits bezahlte Gebühren werden nicht zurückerstattet.

3. Schlussbestimmungen

3.1. Bindung an den durch PayTec vermittelten Acquiring-Vertrag für Mastercard und Visa

Der VP verpflichtet sich, für die gesamte Mindestlaufzeit des durch PayTec vermittelten Acquiring-Vertrags ausschließlich den vermittelten Acquirer für Mastercard und Visa Produkte zu nutzen. Das Angebot von PayTec versteht sich immer in Verbindung mit einem spezifischen Acquirer (für Mastercard und Visa Produkte), und ein Wechsel des Acquirers vor Ablauf dieser Mindestlaufzeit ist nicht gestattet.

Mindestlaufzeit und Wechselgebühr: Die Mindestlaufzeit des Acquiring-Vertrags beträgt 36 Monate ab dem Vertragsabschluss. Bei einem vorzeitigen Wechsel des Acquirers wird PayTec eine Wechselgebühr von CHF 250.- pro Terminal-ID einfordern und der VP muss einen neuen Servicevertrag mit PayTec für den Betrieb im ep2 Servicecenter abschliessen.

Einstellung des Betriebs der Terminals: PayTec behält sich das Recht vor, den Betrieb der Terminals einzustellen, sollte der VP gegen diese oder andere Vertragsbedingungen verstoßen.

Rechtsfolgen bei Verstoß: Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Klausel, einschließlich des unzulässigen Wechsels des Acquirers, ist PayTec berechtigt, die Wechselgebühr einzufordern, den Betrieb der Terminals einzustellen und/oder den Vertrag fristlos zu kündigen.

3.2. Mutationen

Der VP ist verpflichtet, der PayTec allfällige Änderungen mindestens einen Monat im Voraus schriftlich mitzuteilen. Dazu gehört insbesondere die Änderung der Rechtsform des VP, Bankkontoänderungen sowie ein Namenswechsel oder Standortwechsel des VP bzw. der in Betrieb stehenden Terminals. PayTec stellt dem VP den durch solche Mutationen entstehenden Aufwand separat in Rechnung.

3.3. Vertragsänderungen

PayTec behält sich das Recht vor, diesen Vertrag sowie seine Bestandteile jederzeit abzuändern. Solche Änderungen werden dem VP schriftlich oder auf andere geeignete Art und Weise bekannt gegeben und gelten als akzeptiert, wenn der VP dagegen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Versanddatum mittels eingeschriebenem Brief Einsprache erhebt.

3.4. Abgrenzung

PayTec agiert nicht als Zahlungsdienstleister (Acquirer) und übernimmt auch keine solche Rolle. Vielmehr vermittelt PayTec Verträge für Zahlungsdienstleister und unterstützt den VP beim Ausfüllen und Einreichen von Acquiringverträgen. PayTec hat keinen Einfluss auf die Geschwindigkeit oder den Ausgang der Vertragsprüfung durch den Acquirer, noch hat es Einfluss auf dessen Leistungen. Wenn der VP mit den Leistungen, Konditionen oder anderen Aspekten des Acquirers nicht einverstanden ist oder unzufrieden ist, hat dies keine Auswirkungen auf bestehende Verträge zwischen PayTec und dem VP und stellt auch keinen Kündigungsgrund dar.

Zahlungsdienstleister erheben neben Transaktionsgebühren auch Gebühren für andere Leistungen wie "manuelle Eingabe" oder "verspätete Einreichung der Transaktionen". Diese Gebühren werden von den Acquirern in ihren Leistungsverzeichnissen aufgeführt und sind jederzeit verfügbar. Es liegt in der Verantwortung des VP, sich diese Informationen zu beschaffen. Der VP muss die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Unregelmäßigkeiten bei Zahlungseingängen oder ausbleibenden Zahlungseingängen zu erkennen. In keinem Fall haftet PayTec für Zahlungen, die zu spät eingereicht wurden.

3.5. Pflichten des VP

Der VP ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass am Standort des Terminals ein stabiles und modernes Netzwerk zur Verfügung steht. Mängel aufgrund von Verbindungsproblemen, die durch das Netzwerk des VP oder öffentliche Netzwerke verursacht werden, müssen vom VP oder dessen Netzwerkdienstleistern behoben werden. PayTec bietet in diesem Zusammenhang keine Dienstleistungen an.

Des Weiteren ist der VP dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die PayTec Terminals einwandfrei in seinem Netzwerk funktionieren können oder dass sein Netzwerk für den Betrieb von PayTec Terminals ausgelegt ist. Jegliche Mängel oder Fehler, die auf das Netzwerk des VP zurückzuführen sind, haben keinen Einfluss auf bestehende Verträge zwischen PayTec und dem VP und stellen auch keinen Kündigungsgrund dar.

Der VP hat eine Mitwirkungspflicht bei der Durchführung von Terminaldiagnosen und der Eingrenzung von Störungen.

Bei der Meldung einer Störung ist der VP verpflichtet, alle erkennbaren Einzelheiten vorzutragen und im Rahmen des Zumutbaren den Anweisungen der Techniker zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung zu folgen, um eine effektive Störungsbeseitigung zu gewährleisten. Darüber hinaus ist der VP verpflichtet, defekte Geräte umgehend abzubauen und an eine von PayTec benannte Depotstelle zu senden.

Der VP trägt die Verantwortung für den Aufbau und die sachgemäße Inbetriebnahme der Geräte. Für die Durchführung von Servicearbeiten vor Ort ist der VP verpflichtet, entsprechend geschulte und zertifizierte Servicepartner von PayTec zu akzeptieren.

3.6. Übertragung/Abtretung

Eine Übertragung des Serviceabonnements oder die Abtretung einzelner Pflichten und Rechte daraus auf Dritte ist dem VP nicht gestattet.

3.7. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Der Vertrag zwischen dem VP und PayTec untersteht schweizerischem Recht.

Erfüllungsort, Betreibungsort für VP mit Wohnsitz/Sitz im Ausland und ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahren ist Zürich. PayTec hat indessen auch das Recht, den VP beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes/Sitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.

Zürich, 07.05.2024

AGB für die Miete von Zahlterminals

1. Vertragsgegenstand

PayTec gewährt dem Vertragspartner, im Folgenden als VP bezeichnet, während der Vertragslaufzeit die Miete der im Mietvertrag angegebenen Geräte und Produkte, im Folgenden als "Mietgegenstand" bezeichnet. PayTec stellt dem VP die gewünschte Gerätekategorie und -art zur Verfügung. Es sei denn, es liegt eine schriftliche Vereinbarung vor, behält sich der VP während der Vertragslaufzeit in keinem Fall das Recht vor, den Besitz oder Ersatz eines bestimmten Produkts zu beanspruchen. PayTec behält sich das Recht vor, den Mietgegenstand während der Vertragslaufzeit mit einem Gerät der gleichen Art und Typologie auszutauschen.

2. Eigentum

Der Mietgegenstand bleibt im Eigentum von PayTec. Der Vertragspartner muss PayTec über den Standort des Mietgegenstands umgehend informieren. Die Abtretung von Rechten und Pflichten des Vertragspartners an Drittparteien sowie Untervermietungen sind nicht erlaubt.

3. Preise, Liefer- und Zahlungsbedingungen

Alle Preise sind in Schweizer Franken angegeben und verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Die Berechnung erfolgt gemäss den im Vertrag festgelegten Preisen oder gemäss der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preisliste. Falls nicht anders spezifiziert, beziehen sich die genannten Preise auf eine Lieferung ab dem Betriebsgelände von PayTec, ausschliesslich der Kosten für Installation oder Inbetriebnahme beim Kunden. Kosten für Lieferung, Anbindung und technische Überprüfung der Geräte werden gesondert in Rechnung gestellt. PayTec legt Verpackung, Versandart und -weg fest, es sei denn, im Vertrag sind spezielle Anforderungen des Vertragspartners (VP) festgehalten.

PayTec strebt danach, vereinbarte Lieferzeiten einzuhalten, kann jedoch keine Garantie für die Einhaltung übernehmen. Sollte es zu Verzögerungen kommen, wird PayTec den VP unverzüglich informieren. Der VP muss die Lieferung annehmen. Kosten, die durch eine vom VP verursachte, nicht erfolgte Annahme entstehen und eine erneute Zustellung erforderlich machen, trägt der VP in vollem Umfang.

Die Fakturierung erfolgt nach dem Versand der Ware. PayTec kann eine Anzahlung oder vollständige Vorauszahlung fordern. Rechnungen sind binnen 10 Tagen nach Ausstellungsdatum ohne Abzüge zu begleichen. Verstreicht diese Frist ungenutzt, gerät der VP automatisch in Verzug. Im Falle eines Zahlungsverzugs fallen eine Mahngebühr von CHF 20.– sowie Verzugszinsen in Höhe von 5% pro Jahr an.

Sollte der Vertragspartner (VP) die Annahme der Ware verzögern oder mit der Zahlung in Verzug geraten, behält sich PayTec das Recht vor, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen und den VP für den entstandenen Verzugsschaden in Haftung zu nehmen. Zusätzlich kann PayTec Verzugszinsen in Höhe von 5% pro Jahr geltend machen. Alternativ ist PayTec berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Rücksendung der Ware zu verlangen und eine Konventionalstrafe von CHF 400.– zu fordern. Zudem werden alle bis dahin erbrachten Leistungen nach tatsächlichem Aufwand dem VP in Rechnung gestellt.

4. Verzug

Sollte der VP mit der Annahme der Ware oder mit der Bezahlung derselben in Verzug geraten, behält sich PayTec das Recht vor, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen. In diesem Fall kann PayTec den VP auf Schadenersatz wegen Verzögerung belangen und Verzugszinsen von 5% p.a. geltend machen. Alternativ dazu kann PayTec vom Vertrag zurücktreten und vom VP die Rückgabe der Ware sowie eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 400.- verlangen. Zusätzlich kann PayTec bereits erbrachte Leistungen nach effektivem Aufwand in Rechnung stellen.

5. Inbegriffene Leistungen

Im Mietpreis sind unter anderem folgende Leistungen inbegriffen: Servicepaket Basic+ gemäss Punkt 5.1, sofern der VP nicht gegen Punkt 12.2 verstösst. In diesem Fall muss der VP zusätzlich einen Servicevertrag mit der PayTec AG abschliessen wie in Punkt 12.2 beschrieben.

5.1. Servicepaket Basic+

Servicepaket Basic+ beinhaltet den Betrieb des Terminals im ep2- Servicecenter der PayTec, das regelmässige Updaten der Terminalsoftware, kostenlose 1st Level Hotline und die Depotwartung

Mit der Dienstleistung «Depotwartung» gewährleistet PayTec auf Dauer die Funktionsfähigkeit des Terminals am Einsatzort. Ausgeschlossen im Rahmen von Depotwartung ist die Beseitigung von Fehlern, welche durch unsachgemässe Behandlung, äussere Einflüsse, z.B. durch Dritte oder sonstige Sachverhalte geregelt sind, verursacht sind. Die Beseitigung solcher Fehler kann gegen Berechnung auf Zeit- und Materialbasis vereinbart werden. 

Bei bedienten Terminals ist die Depotwartung Bestandteil des Servicepakets Basic+ (PayTec ist bestrebt, das Terminal innert 48h auszutauschen).

Grundsätzlich entscheidet PayTec, ob ein Terminal ausgetauscht werden muss oder nicht. PayTec ist auf die Mitwirkung des VP angewiesen, um eine Entscheidung bezüglich des Austauschs treffen zu können.

Deshalb gilt:

  • Der VP hat eine Mitwirkungspflicht bei der Durchführung der Terminal- Diagnose und Störungseingrenzung.
  • Der VP ist verpflichtet, bei der Meldung einer Störung alle erkennbaren Einzelheiten vorzutragen und hierbei im Rahmen des Zumutbaren die Hinweise der Techniker zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung zu befolgen, um eine effektive Störungsbeseitigung zu gewährleisten.
  • Der VP ist verpflichtet, defekte Geräte umgehend abzubauen und an eine von PayTec benannte Depotstelle einzusenden. 
  • Der VP übernimmt den Aufbau und die sachgemässe Inbetriebnahme der Geräte.
  • Der VP ist verpflichtet, zur Durchführung der Servicearbeiten vor Ort, einen entsprechenden, geschulten und zertifizierten Servicepartner der PayTec zu akzeptieren.

Störungsmeldungen können von Montag-Freitag von 08.00-17.00 Uhr telefonisch oder online via Helpdesk gemeldet werden.

PayTec stellt dem Kunden ein geeignetes Austauschterminal zur Verfügung, dieses muss jedoch nicht dasselbe Modell sein wie das des VP.

6. Sorgfältige Behandlung

Der VP ist verpflichtet, die Zahlterminals ausschliesslich zum vertraglich vereinbarten Zweck und ausschliesslich für sich selbst zu nutzen. Die Mietsache ist mit angemessener Sorgfalt zu behandeln. Die gemieteten Zahlterminals, einschliesslich des Zubehörs, bleiben jederzeit Eigentum von PayTec.

7. Haftung des VP gegenüber der PayTec

Der VP haftet gegenüber PayTec für Sach-, Vermögens- und Personenschäden, die er oder die Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Ebenso haftet der VP für Schäden, die durch unsachgemässe oder nachlässige Behandlung verursacht werden, insbesondere durch die Anschaltung von Fremdprodukten ohne Zustimmung von PayTec oder durch die Einwirkung von Drittgeräten wie elektronischen Warensicherungsanlagen, sowie für die daraus resultierenden Folgen, einschliesslich Reklamationen von Karteninhabern und Betreibern von Autorisierungssystemen. Darüber hinaus haftet der VP gegenüber PayTec für Schäden an überlassenen Geräten sowie für den Verlust oder sonstigen Untergang überlassener Geräte und die damit verbundenen Folgen. Der VP ist verpflichtet, eine entsprechende Versicherung abzuschliessen, die diese Risiken abdeckt.

8. Haftung der PayTec gegenüber dem VP

PayTec haftet dem VP für schuldhaft und grobfahrlässig verursachte direkte Schäden bis maximal zur Höhe einer Monatsmiete. Jede weitere Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, Ansprüche Dritter, Datenverlust etc. ist ausgeschlossen.

9. Pflichten des VP

Der VP ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass am Standort des Terminals ein stabiles und modernes Netzwerk zur Verfügung steht. Mängel aufgrund von Verbindungsproblemen, die durch das Netzwerk des VP oder öffentliche Netzwerke verursacht werden, müssen vom VP oder dessen Netzwerkdienstleistern behoben werden. PayTec bietet in diesem Zusammenhang keine Dienstleistungen an.

Des Weiteren ist der VP dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die PayTec Terminals einwandfrei in seinem Netzwerk funktionieren können oder dass sein Netzwerk für den Betrieb von PayTec Terminals ausgelegt ist. Jegliche Mängel oder Fehler, die auf das Netzwerk des VP zurückzuführen sind, haben keinen Einfluss auf bestehende Verträge zwischen PayTec und dem VP und stellen auch keinen Kündigungsgrund dar.

Der VP hat eine Mitwirkungspflicht bei der Durchführung von Terminaldiagnosen und der Eingrenzung von Störungen.

Bei der Meldung einer Störung ist der VP verpflichtet, alle erkennbaren Einzelheiten vorzutragen und im Rahmen des Zumutbaren den Anweisungen der Techniker zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung zu folgen, um eine effektive Störungsbeseitigung zu gewährleisten.

Darüber hinaus ist der VP verpflichtet, defekte Geräte umgehend abzubauen und an eine von PayTec benannte Depotstelle zu senden.

Der VP trägt die Verantwortung für den Aufbau und die sachgemässe Inbetriebnahme der Geräte.

Für die Durchführung von Servicearbeiten vor Ort ist der VP verpflichtet, entsprechend geschulte und zertifizierte Servicepartner von PayTec zu akzeptieren.

10. Inkrafttreten und Dauer

Der vorliegende Vertrag betreffend Miete von Zahlterminals wird für eine feste Dauer (Vertrag oder Offerte) abgeschlossen und verlängert sich anschliessend, sofern er nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende der festen Laufzeit gekündigt wird, um jeweils ein weiteres Jahr. Aus wichtigen Gründen, z.B. wenn der VP mit der Bezahlung der monatlichen Mietgebühren in Verzug ist, kann PayTec den vorliegenden Vertrag vorzeitig, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder eines Kündigungstermins, kündigen. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Bei einer vorzeitigen Vertragskündigung wird dem VP pro Zahlterminal eine administrative Gebühr von CHF 250.– in Rechnung gestellt. Bereits belastete Mietgebühren werden dem VP in keinem Fall rückerstattet. Auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hin sind die Zahlterminals unaufgefordert und in gereinigtem Zustand an PayTec zurückzugeben. Im Falle der Rückgabe von nicht gereinigten, übermässig abgenutzten und/oder beschädigten Zahlterminals ist PayTec berechtigt, dem VP den entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen. PayTec behält sich vor, den Mietvertrag vorzeitig und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, sofern der VP die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Präsenz- und Distanzgeschäfte mit Kredit- und Debitkarten nicht einhält. Bereits bezahlte Gebühren werden nicht zurückerstattet.

11. Schutzrechte

Der VP erkennt an, dass die Software der Geräte urheberrechtlich geschützt ist und ausschliesslich für den bestimmungsgemässen Gebrauch des Terminals gemäss dem Vertrag verwendet, werden darf. Jegliche Form von Änderungen oder Eingriffen in die Gerätesoftware sowie das Kopieren der Software sind strengstens untersagt.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Übertragung

Die Übertragung des vorliegenden Mietvertrages oder die Untervermietung der Zahlterminals an einen Dritten ist nicht gestattet.

12.2. Bindung an den durch PayTec vermittelten Acquiring-Vertrag für Mastercard und Visa

Der VP verpflichtet sich, für die gesamte Mindestlaufzeit des durch PayTec vermittelten Acquiring-Vertrags ausschliesslich den vermittelten Acquirer für Mastercard und Visa Produkte zu nutzen. Das Angebot von PayTec versteht sich immer in Verbindung mit einem spezifischen Acquirer (für Mastercard und Visa Produkte), und ein Wechsel des Acquirers vor Ablauf dieser Mindestlaufzeit ist nicht gestattet.

Mindestlaufzeit und Wechselgebühr: Die Mindestlaufzeit des Acquiring-Vertrags beträgt 36 Monate ab dem Vertragsabschluss. Bei einem vorzeitigen Wechsel des Acquirers wird PayTec eine Wechselgebühr von CHF 250.- pro Terminal-ID einfordern und der VP muss einen neuen Servicevertrag mit PayTec für den Betrieb im ep2 Servicecenter abschliessen.

Einstellung des Betriebs der Terminals: PayTec behält sich das Recht vor, den Betrieb der Terminals einzustellen, sollte der VP gegen diese oder andere Vertragsbedingungen verstossen.

Rechtsfolgen bei Verstoss: Bei einem Verstoss gegen die Bestimmungen dieser Klausel, einschliesslich des unzulässigen Wechsels des Acquirers, ist PayTec berechtigt, die Wechselgebühr einzufordern, den Betrieb der Terminals einzustellen und/oder den Vertrag fristlos zu kündigen.

12.3. Mutationen

Der VP ist verpflichtet, der PayTec Änderungen mindestens einen Monat im Voraus schriftlich mitzuteilen. Dazu gehört insbesondere die Änderung der Rechtsform des VP, Bankkontoänderungen sowie ein Namenswechsel oder Standortwechsel des VP bzw. der in Betrieb stehenden Terminals. PayTec stellt dem VP den durch solche Mutationen entstehenden Aufwand separat in Rechnung.

12.4. Vertragsänderungen

PayTec behält sich das Recht vor, diesen Vertrag sowie seine Bestandteile jederzeit abzuändern. Solche Änderungen werden dem VP schriftlich oder auf andere geeignete Art und Weise bekannt gegeben und gelten als akzeptiert, wenn der VP dagegen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Versanddatum mittels eingeschriebenem Brief Einsprache erhebt.

12.5. Abgrenzung

PayTec agiert nicht als Zahlungsdienstleister (Acquirer) und übernimmt auch keine solche Rolle. Vielmehr vermittelt PayTec Verträge für Zahlungsdienstleister und unterstützt den VP beim Ausfüllen und Einreichen von Acquiringverträge. PayTec hat keinen Einfluss auf die Geschwindigkeit oder den Ausgang der Vertragsprüfung durch den Acquirer, noch hat es Einfluss auf dessen Leistungen. Wenn der VP mit den Leistungen, Konditionen oder anderen Aspekten des Acquirers nicht einverstanden ist oder unzufrieden ist, hat dies keine Auswirkungen auf bestehende Verträge zwischen PayTec und dem VP und stellt auch keinen Kündigungsgrund dar. Zahlungsdienstleister erheben neben Transaktionsgebühren auch Gebühren für andere Leistungen wie "manuelle Eingabe" oder "verspätete Einreichung der Transaktionen". Diese Gebühren werden von den Acquirern in ihren Leistungsverzeichnissen aufgeführt und sind jederzeit verfügbar. Es liegt in der Verantwortung des VP, sich diese Informationen zu beschaffen. Der VP muss die erforderlichen Massnahmen treffen, um Unregelmässigkeiten bei Zahlungseingängen oder ausbleibenden Zahlungseingängen zu erkennen. In keinem Fall haftet PayTec für Zahlungen, die zu spät eingereicht wurden.

12.6. Pflichten des VP

Der VP ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass am Standort des Terminals ein stabiles und modernes Netzwerk zur Verfügung steht. Mängel aufgrund von Verbindungsproblemen, die durch das Netzwerk des VP oder öffentliche Netzwerke verursacht werden, müssen vom VP oder dessen Netzwerkdienstleistern behoben werden. PayTec bietet in diesem Zusammenhang keine Dienstleistungen an. Des Weiteren ist der VP dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die PayTec Terminals einwandfrei in seinem Netzwerk funktionieren können oder dass sein Netzwerk für den Betrieb von PayTec Terminals ausgelegt ist. Jegliche Mängel oder Fehler, die auf das Netzwerk des VP zurückzuführen sind, haben keinen Einfluss auf bestehende Verträge zwischen PayTec und dem VP und stellen auch keinen Kündigungsgrund dar.

Der VP hat eine Mitwirkungspflicht bei der Durchführung von Terminaldiagnosen und der Eingrenzung von Störungen. Bei der Meldung einer Störung ist der VP verpflichtet, alle erkennbaren Einzelheiten vorzutragen und im Rahmen des Zumutbaren den Anweisungen der Techniker zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung zu folgen, um eine effektive Störungsbeseitigung zu gewährleisten. Darüber hinaus ist der VP verpflichtet, defekte Geräte umgehend abzubauen und an eine von PayTec benannte Depotstelle zu senden. Der VP trägt die Verantwortung für den Aufbau und die sachgemässe Inbetriebnahme der Geräte. Für die Durchführung von Servicearbeiten vor Ort ist der VP verpflichtet, entsprechend geschulte und zertifizierte Servicepartner von PayTec zu akzeptieren.

12.7. Übertragung/Abtretung

Eine Übertragung des Serviceabonnements oder die Abtretung einzelner Pflichten und Rechte daraus auf Dritte ist dem VP nicht gestattet.

12.8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Der Vertrag zwischen dem VP und PayTec untersteht schweizerischem Recht. Erfüllungsort, Betreibungsort für VP mit Wohnsitz/Sitz im Ausland und ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahren ist Zürich. PayTec hat indessen auch das Recht, den VP beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes/Sitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.

Zürich, 07.05.2024

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